Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
I. GeltungDer Käufer anerkennt hiermit unwiderruflich die folgenden Kauf- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Angebot und Annahme
Werden die Druckunterlagen vom Käufer beigestellt und sind diese für die Produktion nicht geeignet, so kann der betreffende Auftrag von der Geschäftsleitung jederzeit abgelehnt werden. Die diesbezügliche überprüfung und Beurteilung obliegt ausschließlich und endgültig dem Verkäufer oder einer von ihm beauftragten Person. Wenn sich erst nach bereits ausgestellter Auftragsbestätigung herausstellt, dass die Druckunterlagen nicht geeignet sind, steht dem Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Auftrag zu. Bei Auftragsablehnung oder Rücktritt ist jegliche Haftung des Verkäufers für Kosten und Schadenerstatz ausgeschlossen. Sämtliche bis dahin getätigten Aufwendungen des Verkäufers, mindestens aber 30 % der Auftragssumme, können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
Werden vom Auftraggeber nachträglich änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
III. Preise
Der Verkäufer behält sich vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen, auch wenn sich diese nach Vertragsabschluss bzw. ausgestellter Auftragsbestätigung ändern. Alle angegebenen Preise sind ohne Transport zu verstehen. Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Nachlässe hinfällig und ist der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig.
Maschinenandrucke werden nur über ausdrücklichen Wunsch des Kunden hergestellt und gesondert nach Aufwand berechnet. Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung wie folgt:
Mengenabweichungen in Stück:
bis 20.000 Stück 30%
von 21.000 - 99.000 Stück 20%
ab 100.000 Stück 10%
Mengenabweichungen in Kilo:
bis 500 Kilo 30%
von 501-4.999 Kilo 20%
ab 5.000 Kilo 10%
Dies unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermenge.
Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preis liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulation zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff) mindestens in Höhe von 5% nach Abgabe des Angebots/Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht.
IV. Druckunterlagen, Werbung
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für beigestellte Druckunterlagen, die während der Produktion verändert, beschädigt oder unbrauchbar werden. Beigestellte Druckunterlagen werden nur über Anforderung und auf Kosten des Käufers zurückgesandt, wobei eine Aufbewahrung lediglich drei Jahre lang, gerechnet ab dem Tage der tatsächlichen Beistellung, erfolgt.
Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung und des Urheberrechtes an von ihm beigestellten Unterlagen ist der Käufer verantwortlich. Dieser hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu stellen.
Die vom oder über Auftrag des Verkäufers angefertigten Druckunterlagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie verbleiben auch dann im Eigentum des Verkäufers, wenn die Kosten dafür vom Käufer vergütet werden. Der Käufer erwirbt dadurch kein Recht auf Herausgabe dieser Gegenstände. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die vom Verkäufer angefertigten Entwürfe und Muster. Diese dürfen ohne eine ausdrückliche Genehmigung vom Käufer nicht verwendet werden. Der Käufer erteilt dem Verkäufer die Zustimmung, die angefertigten Entwürfe, Muster und Waren uneingeschränkt für Werbezwecke, so insbesondere zur Einschaltung in Werbeprospekten zu nutzen.
V. Lieferung, Versand
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dieser trägt die Transportgefahr auch dann, wenn sich der Verkäufer zur übernahme der Frachtkosten bereiterklärt hat. Zugesagte Lieferfristen sind unverbindlich. Bei überschreiten von einem Monat ist der Käufer berechtigt, eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten.
Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können vom Käufer Ansprüche, gleich welcher Art, nicht abgeleitet werden.
VI. Zahlung
Falls zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine andere Vereinbarung besteht, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten unbeschadet weitgehender Ansprüche des Verkäufers Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. als vereinbart.
Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Ab- schluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises oder Vorauskasse betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
Wechsel und Schecks werden nur über gesonderte Vereinbarung und ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen. Ein Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit Ansprüchen, gleich welcher Art, steht dem Käufer ausnahmslos nicht zu.
VII. Gewährleistung
Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben, andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen. Vorbehalte hinsichtlich Güte auf den Liefer- oder Gegenscheinen oder sonstigen Urkunden gelten als nicht beigesetzt. Ein Anteil an fehlerhafter Ware bis zu 5% der Gesamtmenge der betreffenden Lieferung wird vom Käufer toleriert, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso werden vom Käufer geringfügige Farbabweichungen toleriert.
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer in gleichem Umfang zu akzeptieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Verkäufer zu tolerieren sind. Falls diese Lieferbedingungen nichts anderes bestimmten, gilt eine Toleranz von +/- 10% als vereinbart. Ebenso sind vom Käufer Maßabweichungen, gleich welcher Art, im Ausmaß von +/-5% zu tolerieren.
Druckqualitätsmängel: Im Zweifel gilt, dass allfällige Mängel auf mangelhafte Druckunterlagen zurückzuführen sind. Der Gegenbeweis obliegt dem Käufer. Der Käufer hat die behaupteten Mängel zu spezifizieren und dem Verkäufer gegenüber nachzuweisen. Auf Wunsch des Verkäufers ist diesem Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Im Falle rechtzeitig erhobener, begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern, wobei ihm die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach seinem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren ist.
Schadenersatz für Folgeschäden, gleich welcher Art, ist ausnahmslos ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den gelieferten Gegenständen vor. Werden die gelieferten Gegenstände oder auch nur Teile davon gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hiervon unverzüglich, und zwar bei Vorhandensein unter Beifügung eines Pfändungsprotokolles, schriftlich zu informieren.
IX. Produkthaftung
Bei fehlerhaften Produkten ist für Unternehmungen die Haftung des Verkäufers für Sachschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren überbindung.
X. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist sowohl für inländische wie auch für ausländische Käufer der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers. Nach Wahl des Verkäufers gilt darüberhinaus das sachlich zuständige Gericht Leoben unter ausschließlicher Anwendung von österreichischem Recht als vereinbart. Nebenabreden, Vorbehalte, änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Soweit nicht vorstehend ausdrücklich abweichend geregelt, bedürfen Vertragsabschlüsse sowie änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge der Schriftform.